§ 22 BStG 1971 Arbeitsleistungen auf benachbarten Grundstücken

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2006 bis 31.12.9999

§ 22. Arbeitsleistungen auf benachbarten Grundstücken

(1) Wenn Baumfällungen, Holzbringungen, Wasserableitungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen den Bestand oder Erhaltungszustand einer Bundesstraße unmittelbar oder mittelbar gefährden, kann die Behörde über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet anordnen, daß die angeführten Verrichtungen oder einzelne derselben, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit ihrer Bewilligung ausgeführt werden dürfen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der Straße oder der Straßenbenützer durch die beabsichtigten Arbeiten ausgeschlossen ist oder bei Einhaltung der gleichzeitig festzusetzenden Bedingungen hintangehalten werden kann.

(2) Wird ein Grundeigentümer durch die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 in der freien Benützung seines Grundes, welche er schon vor Erlassung der in Abs. 1 bezeichneten Anordnung rechtmäßig ausgeübt hat, behindert oder tritt durch Bedingungen oder Auflagen, unter denen die Ausnahmebewilligung erteilt wird, eine erhebliche Erschwernis gegenüber dieser freien Benützung ein, so hat er gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen Anspruch auf angemessene Entschädigung; diese ist im Streitfalle unter sinngemäßer Anwendung des § 20 zu bestimmen. Die Bestimmungen des § 23 werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 09.05.2006

In Kraft vom 01.04.1983 bis 09.05.2006

§ 22. Arbeitsleistungen auf benachbarten Grundstücken

(1) Wenn Baumfällungen, Holzbringungen, Wasserableitungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen den Bestand oder Erhaltungszustand einer Bundesstraße unmittelbar oder mittelbar gefährden, kann die Behörde über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet anordnen, daß die angeführten Verrichtungen oder einzelne derselben, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit ihrer Bewilligung ausgeführt werden dürfen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der Straße oder der Straßenbenützer durch die beabsichtigten Arbeiten ausgeschlossen ist oder bei Einhaltung der gleichzeitig festzusetzenden Bedingungen hintangehalten werden kann.

(2) Wird ein Grundeigentümer durch die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 in der freien Benützung seines Grundes, welche er schon vor Erlassung der in Abs. 1 bezeichneten Anordnung rechtmäßig ausgeübt hat, behindert oder tritt durch Bedingungen oder Auflagen, unter denen die Ausnahmebewilligung erteilt wird, eine erhebliche Erschwernis gegenüber dieser freien Benützung ein, so hat er gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen Anspruch auf angemessene Entschädigung; diese ist im Streitfalle unter sinngemäßer Anwendung des § 20 zu bestimmen. Die Bestimmungen des § 23 werden hiedurch nicht berührt.

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