§ 19 BStG 1971

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beimbei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 10.05.2006 bis 27.07.2021

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beimbei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.

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