§ 14 BStG 1971 Bundesstraßenplanungsgebiet

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
  2. (11a)Absatz eins aZur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraßeder Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraßeörtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) in absehbarer Zeitinnerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, daßdass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände derdie geplante StraßenbauAusbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraßeder Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraßeörtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) in absehbarer Zeitinnerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, daßdass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände derdie geplante StraßenbauAusbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
  3. (1b)Absatz eins bZur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach § 4 Abs. 2), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach Paragraph 4, Absatz 2,), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
  4. (2)Absatz 2Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5. Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
  5. (3)Absatz 3Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.
  6. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Abs. 3 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Absatz 3, widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
  7. (5)Absatz 5Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins, ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.
  8. (6)Absatz 6EineDie Verordnung nach Abs. 1 hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.Eine Verordnung nach Absatz eins, hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 10.05.2006 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsZur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
  2. (11a)Absatz eins aZur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraßeder Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraßeörtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) in absehbarer Zeitinnerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, daßdass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände derdie geplante StraßenbauAusbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraßeder Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraßeörtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) in absehbarer Zeitinnerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, daßdass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände derdie geplante StraßenbauAusbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
  3. (1b)Absatz eins bZur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach § 4 Abs. 2), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach Paragraph 4, Absatz 2,), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
  4. (2)Absatz 2Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5. Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
  5. (3)Absatz 3Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.
  6. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Abs. 3 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Absatz 3, widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
  7. (5)Absatz 5Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins, ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.
  8. (6)Absatz 6EineDie Verordnung nach Abs. 1 hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.Eine Verordnung nach Absatz eins, hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.

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