§ 10 BStG 1971

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.

(2) Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.

(3) Der Abschnitt gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl (S1)“ wird unterBund leistet an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Voraussetzung errichtet, dass auf GrundlageHöhe von 37 Millionen Euro zur Errichtung einer Vereinbarung gemäß Art. 15aStraße von Steinberg-Dörfl (S 31, B-VG zwischen 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf.

(4) Der Bund undleistet an das Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wirdentsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 231,6 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S 1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse.

Stand vor dem 29.07.2011

In Kraft vom 10.05.2006 bis 29.07.2011

(1) Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.

(2) Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.

(3) Der Abschnitt gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl (S1)“ wird unterBund leistet an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Voraussetzung errichtet, dass auf GrundlageHöhe von 37 Millionen Euro zur Errichtung einer Vereinbarung gemäß Art. 15aStraße von Steinberg-Dörfl (S 31, B-VG zwischen 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf.

(4) Der Bund undleistet an das Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wirdentsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 231,6 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S 1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse.

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