§ 77 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

Direktor

§ 77. (1) Der Vorstand hat einen entsprechend fachlich qualifizierten Arbeitnehmer zum Direktor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Direktors erfolgt durch den Vorstand jeweils auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zulässig; wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

(2) Der Direktor leitet das Büro der Arbeiterkammer. Er führt die Dienstaufsicht über das Kammerbüro und ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Arbeiterkammer. Ihm obliegt insbesondere:

1.

die Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung sowie an den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums;

2.

die Berichterstattung über die Tätigkeit des Kammerbüros an die Vollversammlung, den Vorstand, das Präsidium und den Präsidenten;

3.

die Vorbereitung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

4.

die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation sowie in Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit nicht eine Beschlußfassung durch ein zuständiges Organ im Einzelfall erfolgt;

5.

die Zeichnung der Geschäftsstücke mit dem Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Direktors im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen oder mehrere Stellvertreter des Direktors bestellen. Dem Stellvertreter können vom Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten Aufgaben oder Aufgabenbereiche zur eigenständigen Wahrnehmung einschließlich der Zeichnungsbefugnis in diesen Angelegenheiten übertragen werden. Im übrigen gilt Abs. 1.

(4) Im Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung wird der Direktor durch den oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsregelung bedarf der Schriftform und ist dem Präsidenten und den Vizepräsidenten mitzuteilen. Liegt keine vom Direktor bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung im Fall der Bestellung mehrerer Stellvertreter durch den an Dienstjahren ältesten Stellvertreter. Mit der Vertretung des Direktors in einzelnen Angelegenheiten können von diesem im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch andere fachlich qualifizierte Arbeitnehmer betraut werden. Wenn kein Stellvertreter bestellt oder kein bestellter Stellvertreter in Funktion ist, bestimmt der Präsident bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors die Vertretung.

(5) Die Arbeitsverträge des Direktors und dessen Stellvertreters bzw. Stellvertretern schließt für die Kammer der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, ab. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Bundesarbeitskammer.

(6) Die in den Verträgen gemäß Abs. 5 festgelegten Entgeltregelungen und Pensionszusagen dürfen die in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer (§ 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren, wobei einschließlich dieser Zulage und aller sonstigen Bezüge die in der Richtlinie gemäß § 73 Abs. 2 für den jeweiligen Präsidenten festgesetzte Höchstgrenze der Funktionsgebühr (einschließlich der Zulage des Präsidenten der Bundesarbeitskammer für den die Geschäfte der Bundesarbeitskammer führenden Direktor) keinesfalls überschritten werden darf. Für Stellvertreter des Direktors hat die Richtlinie eine angemessen abgestufte, unter dem Bezug des Direktors liegende Höchstgrenze für die vertragliche Vereinbarung vorzusehen. Im Fall einer Pensionszusage sind in der Richtlinie die für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer geltenden Grundsätze zu beachten, wobei jedenfalls ein Pensionsbeitrag vorzusehen ist. § 74 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Direktoren und deren Stellvertreter.

(7) Die Richtlinie ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie die in Abs. 6 genannten Kriterien erfüllt.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1997

Direktor

§ 77. (1) Der Vorstand hat einen entsprechend fachlich qualifizierten Arbeitnehmer zum Direktor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Direktors erfolgt durch den Vorstand jeweils auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zulässig; wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

(2) Der Direktor leitet das Büro der Arbeiterkammer. Er führt die Dienstaufsicht über das Kammerbüro und ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Arbeiterkammer. Ihm obliegt insbesondere:

1.

die Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung sowie an den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums;

2.

die Berichterstattung über die Tätigkeit des Kammerbüros an die Vollversammlung, den Vorstand, das Präsidium und den Präsidenten;

3.

die Vorbereitung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

4.

die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation sowie in Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit nicht eine Beschlußfassung durch ein zuständiges Organ im Einzelfall erfolgt;

5.

die Zeichnung der Geschäftsstücke mit dem Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Direktors im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen oder mehrere Stellvertreter des Direktors bestellen. Dem Stellvertreter können vom Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten Aufgaben oder Aufgabenbereiche zur eigenständigen Wahrnehmung einschließlich der Zeichnungsbefugnis in diesen Angelegenheiten übertragen werden. Im übrigen gilt Abs. 1.

(4) Im Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung wird der Direktor durch den oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsregelung bedarf der Schriftform und ist dem Präsidenten und den Vizepräsidenten mitzuteilen. Liegt keine vom Direktor bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung im Fall der Bestellung mehrerer Stellvertreter durch den an Dienstjahren ältesten Stellvertreter. Mit der Vertretung des Direktors in einzelnen Angelegenheiten können von diesem im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch andere fachlich qualifizierte Arbeitnehmer betraut werden. Wenn kein Stellvertreter bestellt oder kein bestellter Stellvertreter in Funktion ist, bestimmt der Präsident bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors die Vertretung.

(5) Die Arbeitsverträge des Direktors und dessen Stellvertreters bzw. Stellvertretern schließt für die Kammer der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, ab. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Bundesarbeitskammer.

(6) Die in den Verträgen gemäß Abs. 5 festgelegten Entgeltregelungen und Pensionszusagen dürfen die in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer (§ 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren, wobei einschließlich dieser Zulage und aller sonstigen Bezüge die in der Richtlinie gemäß § 73 Abs. 2 für den jeweiligen Präsidenten festgesetzte Höchstgrenze der Funktionsgebühr (einschließlich der Zulage des Präsidenten der Bundesarbeitskammer für den die Geschäfte der Bundesarbeitskammer führenden Direktor) keinesfalls überschritten werden darf. Für Stellvertreter des Direktors hat die Richtlinie eine angemessen abgestufte, unter dem Bezug des Direktors liegende Höchstgrenze für die vertragliche Vereinbarung vorzusehen. Im Fall einer Pensionszusage sind in der Richtlinie die für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer geltenden Grundsätze zu beachten, wobei jedenfalls ein Pensionsbeitrag vorzusehen ist. § 74 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Direktoren und deren Stellvertreter.

(7) Die Richtlinie ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie die in Abs. 6 genannten Kriterien erfüllt.

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