§ 75 AKG Sonstige Regelungen

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Sonstige vertragliche Regelungen

§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.

(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.

(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären - ausgenommen Verträge gemäß § 73 Abs. 5, die der genehmigten Richtlinie zu entsprechen haben - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ist der Präsident Vertragspartner, gilt § 73 Abs. 5 letzter Satz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2000

Sonstige vertragliche Regelungen

§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.

(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.

(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären - ausgenommen Verträge gemäß § 73 Abs. 5, die der genehmigten Richtlinie zu entsprechen haben - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ist der Präsident Vertragspartner, gilt § 73 Abs. 5 letzter Satz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.

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