§ 71 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Abschnitt 8

Rechte und Pflichten der

Kammerräte und Funktionäre der Arbeiterkammer

§ 71. (1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Arbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.

(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Arbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.

(3) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Der Vorstand hat die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes festzustellen und kann hiefür Richtlinien für regelmäßig auftretende Aufwände erlassen. Durch Richtlinie der Bundesarbeitskammer können bestimmte Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet werden, bei deren Erfüllung Kammerräten ein pauschalierter Aufwandersatz nach den Erfahrungswerten des tatsächlichen durchschnittlichen Aufwands zuerkannt werden kann. Auch in diesen Fällen legt der Vorstand im Einzelfall fest, ob und in welcher Höhe eine Pauschale gebührt.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2000

Abschnitt 8

Rechte und Pflichten der

Kammerräte und Funktionäre der Arbeiterkammer

§ 71. (1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Arbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.

(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Arbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.

(3) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Der Vorstand hat die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes festzustellen und kann hiefür Richtlinien für regelmäßig auftretende Aufwände erlassen. Durch Richtlinie der Bundesarbeitskammer können bestimmte Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet werden, bei deren Erfüllung Kammerräten ein pauschalierter Aufwandersatz nach den Erfahrungswerten des tatsächlichen durchschnittlichen Aufwands zuerkannt werden kann. Auch in diesen Fällen legt der Vorstand im Einzelfall fest, ob und in welcher Höhe eine Pauschale gebührt.

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