§ 45 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, inhaben zum Zweck der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung die notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt,haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.05.2018

(1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, inhaben zum Zweck der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung die notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt,haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

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