§ 29 AKG Sprengelwahlkommission

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Sprengelwahlkommission

§ 29. (1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren geeigneten Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für denJede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission zu nominieren. Mindestens eines der Mitglieder ist als Stellvertreter des Vorsitzenden ist einzu bestimmen. Werden mehrere Stellvertreter bestimmt, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellenauch die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Bei BestimmungFür die Mitglieder der AnzahlSprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der KommissionsmitgliederWahl notwendig ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung steht diesen Vertrauenspersonen (Wahlzeugen) nicht zu.

(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der HauptwahlkommissionZweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen WahllokalesWahllokals bedienen. Die Standortejeweiligen Orte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.

(4) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel durchzuführen, wobei die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 allen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels gleichzeitig zur Verfügung stehen muß und gewährleistet sein muß, daß die Eintragung der Stimmabgabe in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels für alle diese Sprengelwahlkommissionen gleichzeitig erkennbar und wirksam ist.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Sprengelwahlkommission

§ 29. (1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren geeigneten Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für denJede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission zu nominieren. Mindestens eines der Mitglieder ist als Stellvertreter des Vorsitzenden ist einzu bestimmen. Werden mehrere Stellvertreter bestimmt, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellenauch die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Bei BestimmungFür die Mitglieder der AnzahlSprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der KommissionsmitgliederWahl notwendig ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung steht diesen Vertrauenspersonen (Wahlzeugen) nicht zu.

(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der HauptwahlkommissionZweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen WahllokalesWahllokals bedienen. Die Standortejeweiligen Orte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.

(4) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel durchzuführen, wobei die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 allen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels gleichzeitig zur Verfügung stehen muß und gewährleistet sein muß, daß die Eintragung der Stimmabgabe in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels für alle diese Sprengelwahlkommissionen gleichzeitig erkennbar und wirksam ist.

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