§ 22 AKG Wahlbehörden

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.
  2. (2)Absatz 2Für den gesamten Kammerbereich werden am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission sowie die Einspruchskommission errichtet. Das Kammergebiet ist in allen Bundesländern mit Ausnahme Wiens in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Die Wahlberechtigten eines Wahlkreises bzw. des Kammerbereiches Wien sind so auf Wahlsprengel zu verteilen, daß die Stimmabgabe unter Berücksichtigung örtlicher und betrieblicher Gegebenheiten möglichst erleichtert wird. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Im Bereich der Arbeiterkammer Wien sind die Aufgaben der Zweigwahlkommission von der Hauptwahlkommission wahrzunehmen.
  3. (2)Absatz 2Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter, der von den Gemeinden entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
  5. (4)Absatz 4Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.
  2. (2)Absatz 2Für den gesamten Kammerbereich werden am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission sowie die Einspruchskommission errichtet. Das Kammergebiet ist in allen Bundesländern mit Ausnahme Wiens in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Die Wahlberechtigten eines Wahlkreises bzw. des Kammerbereiches Wien sind so auf Wahlsprengel zu verteilen, daß die Stimmabgabe unter Berücksichtigung örtlicher und betrieblicher Gegebenheiten möglichst erleichtert wird. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Im Bereich der Arbeiterkammer Wien sind die Aufgaben der Zweigwahlkommission von der Hauptwahlkommission wahrzunehmen.
  3. (2)Absatz 2Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter, der von den Gemeinden entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
  5. (4)Absatz 4Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.

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