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Wählbarkeit
§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
2. | in den letzten | |||||||||
3. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. |
Wählbarkeit
§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
2. | in den letzten | |||||||||
3. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. |