§ 21 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999

Wählbarkeit

§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

in den letzten fünfzwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreichsechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

3.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 01.08.1998 bis 13.01.2006

Wählbarkeit

§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

in den letzten fünfzwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreichsechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

3.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

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