§ 1 VStG

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daßdass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster InstanzEntscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.02.1991 bis 28.02.2013

(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daßdass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster InstanzEntscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

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