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(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daßdass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster InstanzEntscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daßdass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster InstanzEntscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.