§ 41 UmgrStG

Umgründungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999
Mißbräuchliche Umgründungen

§ 41. Die AnwendungÜbernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wennlohnsteuerlichen Verhältnisse in die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im SinneRechtsstellung des § 22 der Bundesabgabenordnung dienenbisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 31.12.1991 bis 30.11.1993
Mißbräuchliche Umgründungen

§ 41. Die AnwendungÜbernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wennlohnsteuerlichen Verhältnisse in die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im SinneRechtsstellung des § 22 der Bundesabgabenordnung dienenbisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

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