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§ 41. Die AnwendungÜbernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wennlohnsteuerlichen Verhältnisse in die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im SinneRechtsstellung des § 22 der Bundesabgabenordnung dienenbisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.
§ 41. Die AnwendungÜbernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wennlohnsteuerlichen Verhältnisse in die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im SinneRechtsstellung des § 22 der Bundesabgabenordnung dienenbisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.