§ 39 UmgrStG

Umgründungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1996 bis 31.12.9999

2. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Vorschriften

Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

§ 39. Werden mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen (§ 12 Abs. 2)ganz oder teilweise betreffen, auf einen Stichtag bezogen, gilt für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die davon betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt, wenn dies von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt wird. Voraussetzung ist, daß der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlußfassung der ersten Umgründung gefaßt und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.

Stand vor dem 30.12.1996

In Kraft vom 01.12.1993 bis 30.12.1996

2. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Vorschriften

Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

§ 39. Werden mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen (§ 12 Abs. 2)ganz oder teilweise betreffen, auf einen Stichtag bezogen, gilt für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die davon betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt, wenn dies von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt wird. Voraussetzung ist, daß der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlußfassung der ersten Umgründung gefaßt und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.

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