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Artikel IV
Zusammenschluß
Anwendungsbereich
§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Zusammenschlussbilanz einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daßdass das übertragene Vermögen am ZusammenschlußstichtagZusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des ZusammenschlußvertragesZusammenschlussvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch dasein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(4) Auf Zusammenschlüsse sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.
Artikel IV
Zusammenschluß
Anwendungsbereich
§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Zusammenschlussbilanz einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daßdass das übertragene Vermögen am ZusammenschlußstichtagZusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des ZusammenschlußvertragesZusammenschlussvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch dasein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(4) Auf Zusammenschlüsse sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.