§ 161 StVG Bestimmung der Zuständigkeit

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher,Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher undoder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, obwo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 28.02.2023

Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher,Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher undoder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, obwo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.

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