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Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher,Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher undoder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, obwo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.
Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher,Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher undoder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, obwo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.