§ 153 StVG Allgemeine Vorschrift

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2009

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

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