§ 153 StVG Allgemeine Vorschrift

Strafvollzugsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 153.Paragraph 153,

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die Paragraphen 131 bis 133a und 147 bis 152152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2025
§ 153.Paragraph 153,

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die Paragraphen 131 bis 133a und 147 bis 152152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten