§ 152 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres

1.

die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder

2.

zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen.

(2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (§ 58d Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.

(2a) Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (§ 52b Abs. 3 StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß § 1 Abs. 3 PStSG und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.

(3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  1. (1)Absatz einsÜber die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres
    1. 1.Ziffer einsdie Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen.zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (Paragraph 52, StGB) anordnen.
  2. (2)Absatz 2Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (§ 58d Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (Paragraph 58 d, Sicherheitspolizeigesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.
  3. (2a)Absatz 2 aVor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (§ 52b Abs. 3 StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246, StGB), staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e, StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f, StGB), Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g, StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (Paragraph 52 b, Absatz 3, StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.
  4. (3)Absatz 3Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 28.02.2023
(1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres

1.

die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder

2.

zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen.

(2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (§ 58d Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.

(2a) Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (§ 52b Abs. 3 StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß § 1 Abs. 3 PStSG und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.

(3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  1. (1)Absatz einsÜber die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres
    1. 1.Ziffer einsdie Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen.zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (Paragraph 52, StGB) anordnen.
  2. (2)Absatz 2Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (§ 58d Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (Paragraph 58 d, Sicherheitspolizeigesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.
  3. (2a)Absatz 2 aVor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (§ 52b Abs. 3 StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246, StGB), staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e, StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f, StGB), Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g, StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (Paragraph 52 b, Absatz 3, StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.
  4. (3)Absatz 3Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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