§ 124 StVG Formen der Unterbringung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Gemeinschaftshaft

§ 124. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,Die Strafgefangenen sind die Strafgefangenenbei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaftshaft anzuhaltenGemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschließung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.

(2) Beim Strafvollzug in Gemeinschaftshaft sind die StrafgefangenenInsbesondere bei Tag in Gemeinschaft, bei Nacht womöglich von anderen getrennt zu verwahren.

(3) Bei der Bildung der Gruppen für gemeinschaftliche Arbeitvon Wohn-, Arbeits- und FreizeitFreizeitgruppen der Strafgefangenen ist darauf BedachtRücksicht zu nehmen, daß möglichst ein schädlicher Einfluß auf oder durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluß gefördert wird.

(3) Von der Unterbringung eines Strafgefangenen in Gemeinschaft mit anderen bei Tag ist abzusehen, soweit das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen willen notwendig ist.

(4) Von der Einzelunterbringung Strafgefangener bei Nacht darf nur abgesehen werden, soweit die Einrichtungen der Anstalt eine solche nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen wünscht. Die Einzelunterbringung bei Nacht hat jedoch zu unterbleiben, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen zu besorgen wäre.

(5) Die Bestimmungen der §§ 103, 114 und 116 Abs. 2 bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Gemeinschaftshaft

§ 124. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,Die Strafgefangenen sind die Strafgefangenenbei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaftshaft anzuhaltenGemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschließung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.

(2) Beim Strafvollzug in Gemeinschaftshaft sind die StrafgefangenenInsbesondere bei Tag in Gemeinschaft, bei Nacht womöglich von anderen getrennt zu verwahren.

(3) Bei der Bildung der Gruppen für gemeinschaftliche Arbeitvon Wohn-, Arbeits- und FreizeitFreizeitgruppen der Strafgefangenen ist darauf BedachtRücksicht zu nehmen, daß möglichst ein schädlicher Einfluß auf oder durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluß gefördert wird.

(3) Von der Unterbringung eines Strafgefangenen in Gemeinschaft mit anderen bei Tag ist abzusehen, soweit das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen willen notwendig ist.

(4) Von der Einzelunterbringung Strafgefangener bei Nacht darf nur abgesehen werden, soweit die Einrichtungen der Anstalt eine solche nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen wünscht. Die Einzelunterbringung bei Nacht hat jedoch zu unterbleiben, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen zu besorgen wäre.

(5) Die Bestimmungen der §§ 103, 114 und 116 Abs. 2 bleiben unberührt.

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