§ 118 StVG Strafrechtliche Verfolgung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs hindert die gerichtliche Ahndungstrafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des VerletztenOpfers zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwaltder Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.
  4. (3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat geringfügig ist und die verhängte Strafe eine strafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsEs hindert die gerichtliche Ahndungstrafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des VerletztenOpfers zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwaltder Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.
  4. (3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat geringfügig ist und die verhängte Strafe eine strafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.

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