§ 118 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Gerichtliche Verfolgung

§ 118. (1) Es hindert die gerichtliche Ahndungstrafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

(2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des VerletztenOpfers zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwaltder Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.

(3) VonDie Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktretenabzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndungstrafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2007

Gerichtliche Verfolgung

§ 118. (1) Es hindert die gerichtliche Ahndungstrafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

(2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des VerletztenOpfers zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwaltder Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.

(3) VonDie Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktretenabzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndungstrafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.

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