§ 113 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Geldbuße

§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von 145200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004

Geldbuße

§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von 145200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.

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