§ 93 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Besuche

§ 93. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,Strafgefangene dürfen die Strafgefangenen Besuche nur innerhalb bestimmter Zeitabstände empfangen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2festgesetzten Besuchszeiten so oft und 114 Absin dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. 1 wenigstens alle vier Wochen und höchstensEs darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde empfangen. Soweit es aber ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes in der Anstalt möglich ist, hat der Anstaltsleiter die Besuchsdauer bis zum Ausmaß von höchstensmindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.

(2) Zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.

(3) Mit Bewilligung des Anstaltsleiters können Besuche, die persönliche Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstliche Fragen des Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, auch in kürzeren Zeitabständen und in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde empfangen werden. Besuche in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde, sind auch im Hinblick auf die Länge des Zureiseweges oder die Seltenheit des Besuches zu gestatten.

(4) Personen, die nicht zu den im § 86 Abs. 2 genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, dürfen zum Besuch nur vorgelassen werden, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben. Im § 86 Abs. 2 genannte Angehörige des StrafgefangenenBesucher, die das vierzehnte14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum BesucheBesuch zuzulassen. Mehr als drei Besucher dürfensollen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Besuche

§ 93. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,Strafgefangene dürfen die Strafgefangenen Besuche nur innerhalb bestimmter Zeitabstände empfangen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2festgesetzten Besuchszeiten so oft und 114 Absin dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. 1 wenigstens alle vier Wochen und höchstensEs darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde empfangen. Soweit es aber ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes in der Anstalt möglich ist, hat der Anstaltsleiter die Besuchsdauer bis zum Ausmaß von höchstensmindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.

(2) Zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.

(3) Mit Bewilligung des Anstaltsleiters können Besuche, die persönliche Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstliche Fragen des Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, auch in kürzeren Zeitabständen und in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde empfangen werden. Besuche in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde, sind auch im Hinblick auf die Länge des Zureiseweges oder die Seltenheit des Besuches zu gestatten.

(4) Personen, die nicht zu den im § 86 Abs. 2 genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, dürfen zum Besuch nur vorgelassen werden, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben. Im § 86 Abs. 2 genannte Angehörige des StrafgefangenenBesucher, die das vierzehnte14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum BesucheBesuch zuzulassen. Mehr als drei Besucher dürfensollen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

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