§ 89 StVG Schreiben

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Schreiben

§ 89. (1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.

(2) Den Strafgefangenen istsind für jeden Briefihre Briefe und für jede Eingabe ein Briefbogen undEingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen. Soweit es der Zweck des Briefes oder der Eingabe notwendig macht, sind dem Strafgefangenen auch mehrere Briefbogen zu überlassen.

(3) Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993

Schreiben

§ 89. (1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.

(2) Den Strafgefangenen istsind für jeden Briefihre Briefe und für jede Eingabe ein Briefbogen undEingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen. Soweit es der Zweck des Briefes oder der Eingabe notwendig macht, sind dem Strafgefangenen auch mehrere Briefbogen zu überlassen.

(3) Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.

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