§ 63 StVG Zeichnen und Malen

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
Zeichnen und Malen

§ 63. Es kannDie Strafgefangenen gestattet werdensind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
Zeichnen und Malen

§ 63. Es kannDie Strafgefangenen gestattet werdensind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.

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