§ 62 StVG Schriftliche Aufzeichnungen

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen zu ihrer Fortbildung oder zur Förderung ihres Fortkommens nach der Entlassung in der Freizeit in Hefte oder Bücher mit fortlaufend numerierten Blättern schreiben, darin rechnen oder technische Zeichnungen und dergleichen anfertigen. In solche Aufzeichnungen darf ohne Zustimmung des Strafgefangenen nur der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen leserlich, verständlich, unzweideutig und im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.
  3. (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (Paragraph 58, Absatz 2,) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.
§ 62.Paragraph 62,

Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen zu ihrer Fortbildung oder zur Förderung ihres Fortkommens nach der Entlassung in der Freizeit in Hefte oder Bücher mit fortlaufend numerierten Blättern schreiben, darin rechnen oder technische Zeichnungen und dergleichen anfertigen. In solche Aufzeichnungen darf ohne Zustimmung des Strafgefangenen nur der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen leserlich, verständlich, unzweideutig und im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.
  3. (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (Paragraph 58, Absatz 2,) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.
§ 62.Paragraph 62,

Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

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