§ 62 StVG Schriftliche Aufzeichnungen

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Schriftliche Arbeiten

§ 62. (1) Die Strafgefangenen dürfen zu ihrer Fortbildung oder zur Förderung ihres Fortkommens nach der Entlassung in der Freizeit in Hefte oder Bücher mit fortlaufend numerierten Blättern schreibenpersönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, darin rechnen oder technische Zeichnungen und dergleichen anfertigen. In solche Aufzeichnungen darf ohne Zustimmung des Strafgefangenen nurso kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht nehmen.

(2) Diein diese Aufzeichnungen müssen leserlich, verständlich, unzweideutig und im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallennehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind inIn diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei dennsoweit nicht zu besorgenbefürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.1993

Schriftliche Arbeiten

§ 62. (1) Die Strafgefangenen dürfen zu ihrer Fortbildung oder zur Förderung ihres Fortkommens nach der Entlassung in der Freizeit in Hefte oder Bücher mit fortlaufend numerierten Blättern schreibenpersönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, darin rechnen oder technische Zeichnungen und dergleichen anfertigen. In solche Aufzeichnungen darf ohne Zustimmung des Strafgefangenen nurso kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht nehmen.

(2) Diein diese Aufzeichnungen müssen leserlich, verständlich, unzweideutig und im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallennehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind inIn diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei dennsoweit nicht zu besorgenbefürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

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