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Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
§ 58. (1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeignetervon Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.
(2) Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird densind die Strafgefangenen gestattetberechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60) und, in der Freizeit zu arbeiten (§§ 61 und 62).
, schriftliche Aufzeichnungen zu führen (3§ 62) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeitsowie zu zeichnen oderund zu malen (§ 63) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65) teilzunehmen.
Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
§ 58. (1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeignetervon Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.
(2) Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird densind die Strafgefangenen gestattetberechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60) und, in der Freizeit zu arbeiten (§§ 61 und 62).
, schriftliche Aufzeichnungen zu führen (3§ 62) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeitsowie zu zeichnen oderund zu malen (§ 63) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65) teilzunehmen.