§ 58 StVG Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeignetervon Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeignetervon Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.
  2. (2)Absatz 2Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60) und in der Freizeit zu arbeiten (§§ 61 und 62).Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Paragraph 60,) und in der Freizeit zu arbeiten (Paragraphen 61 und 62).
  3. (3)Absatz 3Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (§ 63) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (§ 65) teilzunehmen.Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (Paragraph 63,) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (Paragraph 65,) teilzunehmen.
  4. (2)Absatz 2Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60), in der Freizeit zu arbeiten (§ 61), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (§ 62) sowie zu zeichnen und zu malen (§ 63) und an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65).Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Paragraph 60,), in der Freizeit zu arbeiten (Paragraph 61,), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (Paragraph 62,) sowie zu zeichnen und zu malen (Paragraph 63,) und an Veranstaltungen teilzunehmen (Paragraph 65,).

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeignetervon Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeignetervon Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.
  2. (2)Absatz 2Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60) und in der Freizeit zu arbeiten (§§ 61 und 62).Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Paragraph 60,) und in der Freizeit zu arbeiten (Paragraphen 61 und 62).
  3. (3)Absatz 3Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (§ 63) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (§ 65) teilzunehmen.Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (Paragraph 63,) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (Paragraph 65,) teilzunehmen.
  4. (2)Absatz 2Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60), in der Freizeit zu arbeiten (§ 61), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (§ 62) sowie zu zeichnen und zu malen (§ 63) und an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65).Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Paragraph 60,), in der Freizeit zu arbeiten (Paragraph 61,), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (Paragraph 62,) sowie zu zeichnen und zu malen (Paragraph 63,) und an Veranstaltungen teilzunehmen (Paragraph 65,).

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