§ 39 StVG Bekleidung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Bekleidung

§ 39. (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche sowie einfache und zweckmäßige eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann und keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.

(2) Im übrigen haben die Strafgefangenen außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.01.1994 bis 17.06.2009

Bekleidung

§ 39. (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche sowie einfache und zweckmäßige eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann und keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.

(2) Im übrigen haben die Strafgefangenen außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.

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