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Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist. Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist. Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.