§ 32a StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut

§ 32a. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.

(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

(4) Der Aufwandsersatz für die wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist erforderlichenfalls in angemessenen Teilbeträgen vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Aufwandsersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 17.06.2009

Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut

§ 32a. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.

(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

(4) Der Aufwandsersatz für die wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist erforderlichenfalls in angemessenen Teilbeträgen vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Aufwandsersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

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