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Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968§ 11h StVG, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.
Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968§ 11h StVG, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.