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(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.