§ 11d StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 11d StVG (1weggefallen) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sindseit 01.01.2014 weggefallen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 11d StVG (1weggefallen) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sindseit 01.01.2014 weggefallen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.

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