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(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einer der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.
(4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn
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(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einer der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.
(4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn
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