§ 2 StVG Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche

§ 2. Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 19611988 nicht etwas anderes bestimmt.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993

Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche

§ 2. Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 19611988 nicht etwas anderes bestimmt.

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