§ 2 WettbG

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (Paragraph eins,), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsWahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach Paragraph 40, KartG 2005,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (Paragraph 3,),
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
    4. 4.Ziffer 4Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehördern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und
    5. 5.Ziffer 5Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach § 27 KartG 2005.Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach Paragraph 27, KartG 2005.
    6. 6.Ziffer 6allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass eine Missachtung der verpflichteten Weitergabe von Abgabensenkungen gemäß § 7 PreisG 1992 vorliegt.allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass eine Missachtung der verpflichteten Weitergabe von Abgabensenkungen gemäß Paragraph 7, PreisG 1992 vorliegt.
    (Anm.: Z 67 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)Anmerkung, Ziffer 67 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art 3 Z 3, BGBl. I Nr. 57/2021)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,)
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAntragstellung nach § 7 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,Antragstellung nach Paragraph 7, des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,,
    2. 2.Ziffer 2Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, undGeltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, wobei die Paragraphen 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, und
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORFWahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984.Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,.
    4. 4.Ziffer 4Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, BGBl. I Nr. 33/2023.Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,.
  3. (3)Absatz 3Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
  4. (4)Absatz 4Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. § 35b Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. Paragraph 35 b, Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter § 1 oder das I. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter Paragraph eins, oder das römisch eins. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Artikel 101, Absatz eins, AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 21.04.2023 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsZur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (Paragraph eins,), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsWahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach Paragraph 40, KartG 2005,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (Paragraph 3,),
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
    4. 4.Ziffer 4Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehördern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und
    5. 5.Ziffer 5Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach § 27 KartG 2005.Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach Paragraph 27, KartG 2005.
    6. 6.Ziffer 6allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass eine Missachtung der verpflichteten Weitergabe von Abgabensenkungen gemäß § 7 PreisG 1992 vorliegt.allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass eine Missachtung der verpflichteten Weitergabe von Abgabensenkungen gemäß Paragraph 7, PreisG 1992 vorliegt.
    (Anm.: Z 67 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)Anmerkung, Ziffer 67 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art 3 Z 3, BGBl. I Nr. 57/2021)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,)
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAntragstellung nach § 7 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,Antragstellung nach Paragraph 7, des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,,
    2. 2.Ziffer 2Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, undGeltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, wobei die Paragraphen 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, und
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORFWahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984.Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,.
    4. 4.Ziffer 4Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, BGBl. I Nr. 33/2023.Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,.
  3. (3)Absatz 3Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
  4. (4)Absatz 4Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. § 35b Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. Paragraph 35 b, Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter § 1 oder das I. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter Paragraph eins, oder das römisch eins. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Artikel 101, Absatz eins, AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.

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