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Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 3 ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigenSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzesanderer Bundesgesetze verwiesen wird, soweitsind diese in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierungihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 3 ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigenSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzesanderer Bundesgesetze verwiesen wird, soweitsind diese in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierungihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.