§ 69 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Verfahrenshilfe

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 4)

§ 69. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt.

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 5)

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.01.1985 bis 28.02.2013

Verfahrenshilfe

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 4)

§ 69. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt.

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 5)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten