§ 65 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; § 3 Abs. 9 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. 85/2001; § 341373 Abs. 45 des Bundesvergabegesetzes 20062018 – BVergG 20062018, BGBl. I Nr. 17/2006BGBl. I Nr. 65/2018; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012; § 116 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 10/2012BGBl. I Nr. 65/2018) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu machen.Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 3, Absatz 9, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. römisch eins Nr. 85/2001; Paragraph 341373, Absatz 45, des Bundesvergabegesetzes 20062018 – BVergG 20062018, BGBl. römisch eins Nr. 1765/20062018; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10/2012; Paragraph 116, Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1065 aus 20122018,) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.Der Antrag (Absatz eins,) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss
    1. 1.Ziffer einswenn es sich um ein gemäß § 11 AHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,wenn es sich um ein gemäß Paragraph 11, AHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich um ein gemäß § 9 OrgHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,wenn es sich um ein gemäß Paragraph 9, OrgHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich um ein gemäß § 3 Abs. 9 FERG, § 341373 Abs. 45 BVergG 2006 oder2018, § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012 oder § 116 Abs. 5 BVergGKonz 2018 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gerichtwenn es sich um ein gemäß Paragraph 3, Absatz 9, FERG, Paragraph 341373, Absatz 45, BVergG 2006 oder2018, Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012 oder Paragraph 116, Absatz 5, BVergGKonz 2018 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht
    fassen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz einsSobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; § 3 Abs. 9 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. 85/2001; § 341373 Abs. 45 des Bundesvergabegesetzes 20062018 – BVergG 20062018, BGBl. I Nr. 17/2006BGBl. I Nr. 65/2018; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012; § 116 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 10/2012BGBl. I Nr. 65/2018) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu machen.Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 3, Absatz 9, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. römisch eins Nr. 85/2001; Paragraph 341373, Absatz 45, des Bundesvergabegesetzes 20062018 – BVergG 20062018, BGBl. römisch eins Nr. 1765/20062018; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10/2012; Paragraph 116, Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1065 aus 20122018,) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.Der Antrag (Absatz eins,) hat den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss
    1. 1.Ziffer einswenn es sich um ein gemäß § 11 AHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,wenn es sich um ein gemäß Paragraph 11, AHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich um ein gemäß § 9 OrgHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,wenn es sich um ein gemäß Paragraph 9, OrgHG eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich um ein gemäß § 3 Abs. 9 FERG, § 341373 Abs. 45 BVergG 2006 oder2018, § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012 oder § 116 Abs. 5 BVergGKonz 2018 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gerichtwenn es sich um ein gemäß Paragraph 3, Absatz 9, FERG, Paragraph 341373, Absatz 45, BVergG 2006 oder2018, Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012 oder Paragraph 116, Absatz 5, BVergGKonz 2018 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht
    fassen.

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