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§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VGRevision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in demder betreffenden FallRechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) In den Erkenntnisseneinem Erkenntnis, mit denendem der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, das bzw. die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oderdieses Gericht bzw. diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
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§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VGRevision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in demder betreffenden FallRechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) In den Erkenntnisseneinem Erkenntnis, mit denendem der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, das bzw. die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oderdieses Gericht bzw. diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.