§ 63 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Vollstreckung

§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VGRevision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in demder betreffenden FallRechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) In den Erkenntnisseneinem Erkenntnis, mit denendem der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, das bzw. die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oderdieses Gericht bzw. diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.07.1995 bis 31.12.2013

Vollstreckung

§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VGRevision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in demder betreffenden FallRechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) In den Erkenntnisseneinem Erkenntnis, mit denendem der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, das bzw. die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oderdieses Gericht bzw. diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten