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(1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
1. | für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz; | |||||||||
2. | für | |||||||||
3. | für | |||||||||
Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen. |
(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aberjedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3 § 24a im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
(4) In den Entscheidungender Entscheidung über Anträgeden Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur VollstreckungDie Exekution dieser Entscheidungen sind diewird von den ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der ExekutionsordnungGerichten durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegendenanspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatzdieser Entscheidung zu bestätigen.
(1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
1. | für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz; | |||||||||
2. | für | |||||||||
3. | für | |||||||||
Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen. |
(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aberjedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3 § 24a im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
(4) In den Entscheidungender Entscheidung über Anträgeden Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur VollstreckungDie Exekution dieser Entscheidungen sind diewird von den ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der ExekutionsordnungGerichten durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegendenanspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatzdieser Entscheidung zu bestätigen.