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Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) klaglos gestellt (Paragraph 33,), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) klaglos gestellt (Paragraph 33,), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.