§ 53 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHaben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
  2. (1)Absatz einsHaben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
  3. (2)Absatz 2Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss in getrennten BeschwerdenRevisionen angefochten und wurdensind diese BeschwerdenRevisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, so giltist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt hierin diesem Fall der BeschwerdeführerRevisionswerber, dessen BeschwerdeRevision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss in getrennten BeschwerdenRevisionen angefochten und wurdensind diese BeschwerdenRevisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, so giltist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt hierin diesem Fall der BeschwerdeführerRevisionswerber, dessen BeschwerdeRevision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsHaben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
  2. (1)Absatz einsHaben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
  3. (2)Absatz 2Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss in getrennten BeschwerdenRevisionen angefochten und wurdensind diese BeschwerdenRevisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, so giltist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt hierin diesem Fall der BeschwerdeführerRevisionswerber, dessen BeschwerdeRevision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss in getrennten BeschwerdenRevisionen angefochten und wurdensind diese BeschwerdenRevisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, so giltist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt hierin diesem Fall der BeschwerdeführerRevisionswerber, dessen BeschwerdeRevision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

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