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In Fällen, in denen ein BescheidErkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der BescheidBeschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.
In Fällen, in denen ein BescheidErkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der BescheidBeschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.