§ 48 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer BeschwerdeführerRevisionswerber hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsder Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß Paragraph 24, Absatz 3 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. 2.Ziffer 2des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der BeschwerdeRevision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. 3.Ziffer 3der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seinerihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. 4.Ziffer 4des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  2. (2)Absatz 2Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsdes Aufwandes, der für sie mit der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);
    2. 2.Ziffer 2des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. 3.Ziffer 3der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. 4.Ziffer 4des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  3. (2)Absatz 2Die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 hat Anspruch auf ErsatzDie Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsdes Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    2. 2.Ziffer 2der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    3. 3.Ziffer 3des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  4. (3)Absatz 3Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsder Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß Paragraph 24, Absatz 3 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. 2.Ziffer 2des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer GegenschriftRevisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. 3.Ziffer 3der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. 4.Ziffer 4des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  5. (4)Absatz 4Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer BeschwerdeführerRevisionswerber hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsder Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß Paragraph 24, Absatz 3 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. 2.Ziffer 2des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der BeschwerdeRevision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. 3.Ziffer 3der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seinerihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. 4.Ziffer 4des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  2. (2)Absatz 2Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsdes Aufwandes, der für sie mit der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);
    2. 2.Ziffer 2des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. 3.Ziffer 3der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. 4.Ziffer 4des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  3. (2)Absatz 2Die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 hat Anspruch auf ErsatzDie Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsdes Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    2. 2.Ziffer 2der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    3. 3.Ziffer 3des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  4. (3)Absatz 3Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
    1. 1.Ziffer einsder Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß Paragraph 24, Absatz 3 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. 2.Ziffer 2des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer GegenschriftRevisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. 3.Ziffer 3der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. 4.Ziffer 4des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  5. (4)Absatz 4Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen.

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