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(1) Der BeschwerdeführerRevisionswerber hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. | der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr | |||||||||
2. | des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der | |||||||||
3. | der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung | |||||||||
4. | des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand). |
(2) Die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. | des Aufwandes, der für sie mit der | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
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(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. | der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr | |||||||||
2. | des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer | |||||||||
3. | der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren; | |||||||||
4. | des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand). |
(1) Der BeschwerdeführerRevisionswerber hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. | der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr | |||||||||
2. | des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der | |||||||||
3. | der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung | |||||||||
4. | des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand). |
(2) Die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. | des Aufwandes, der für sie mit der | |||||||||
2. |
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3. |
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(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. | der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr | |||||||||
2. | des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer | |||||||||
3. | der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren; | |||||||||
4. | des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand). |