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§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. DasMit dem Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG),ist entweder die BeschwerdeRevision als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheiddas angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) DerDas angefochtene BescheidErkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
1. | wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, | |||||||||
2. | wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit | |||||||||
3. | wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil | |||||||||
a) | der Sachverhalt | |||||||||
b) | der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder | |||||||||
c) |
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(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nachErkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen BescheidesErkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hattehat.
(3a4) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
(4) In diesem Fall hat er den Fällen des Art. 132 B-VGmaßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei erdiesem Zweck auch das sonstVerwaltungsgericht mit der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabtErgänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.
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§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. DasMit dem Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG),ist entweder die BeschwerdeRevision als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheiddas angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) DerDas angefochtene BescheidErkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
1. | wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, | |||||||||
2. | wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit | |||||||||
3. | wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil | |||||||||
a) | der Sachverhalt | |||||||||
b) | der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder | |||||||||
c) |
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(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nachErkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen BescheidesErkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hattehat.
(3a4) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
(4) In diesem Fall hat er den Fällen des Art. 132 B-VGmaßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei erdiesem Zweck auch das sonstVerwaltungsgericht mit der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabtErgänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.