§ 42 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Erkenntnisse

§ 42.Paragraph 42,
  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
  2. (1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
  3. (2)Absatz 2DerDas angefochtene BescheidErkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
    1. 1.Ziffer einswegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
    2. 2.Ziffer 2wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behördedes Verwaltungsgerichtes,
    3. 3.Ziffer 3wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
      1. a)Litera ader Sachverhalt von der belangten Behördevom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
      2. b)Litera bder Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
      3. c)Litera cVerfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
      4. c)Litera cdas Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
  4. (3)Absatz 3Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nachErkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen BescheidesErkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hattehat.Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nachErkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen BescheidesErkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hattehat.
  5. (3a)Absatz 3 aDer Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
  6. (4)Absatz 4In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.
  7. (4)Absatz 4Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013

Erkenntnisse

§ 42.Paragraph 42,
  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
  2. (1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
  3. (2)Absatz 2DerDas angefochtene BescheidErkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
    1. 1.Ziffer einswegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
    2. 2.Ziffer 2wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behördedes Verwaltungsgerichtes,
    3. 3.Ziffer 3wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
      1. a)Litera ader Sachverhalt von der belangten Behördevom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
      2. b)Litera bder Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
      3. c)Litera cVerfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
      4. c)Litera cdas Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
  4. (3)Absatz 3Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nachErkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen BescheidesErkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hattehat.Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nachErkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen BescheidesErkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hattehat.
  5. (3a)Absatz 3 aDer Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
  6. (4)Absatz 4In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.
  7. (4)Absatz 4Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.

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