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§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit erSoweit nicht Rechtswidrigkeit wegeninfolge Unzuständigkeit der belangten Behördedes Verwaltungsgerichtes oder wegeninfolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findetvorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen BescheidBeschluss auf Grund des von der belangten Behördevom Verwaltungsgericht angenommenen SachverhaltesSachverhalts im Rahmen der geltend gemachten BeschwerdepunkteRevisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmenbzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des BescheidesErkenntnisses oder Beschlusses in einem der BeschwerdepunkteRevisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegebenbekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, erforderlichenfalls eine Vertagung zu verfügenanzuordnen.
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§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit erSoweit nicht Rechtswidrigkeit wegeninfolge Unzuständigkeit der belangten Behördedes Verwaltungsgerichtes oder wegeninfolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findetvorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen BescheidBeschluss auf Grund des von der belangten Behördevom Verwaltungsgericht angenommenen SachverhaltesSachverhalts im Rahmen der geltend gemachten BeschwerdepunkteRevisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmenbzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des BescheidesErkenntnisses oder Beschlusses in einem der BeschwerdepunkteRevisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegebenbekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, erforderlichenfalls eine Vertagung zu verfügenanzuordnen.