§ 38a VwGG Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VGRevisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher BeschwerdenRevisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, welche der BeschwerdenRevisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. (3)Absatz 3Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins, treten folgende Wirkungen ein:
    1. 1.Ziffer einsin Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehördeein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
      1. a)Litera aEs dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
      2. b)Litera bDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 26, beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
      3. c)Litera cDie Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
      4. b)Litera bDie Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
      5. c)Litera cDie Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
    2. 2.Ziffer 2in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind:Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. (4)Absatz 4In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene BeschwerdefristRevisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene BeschwerdefristRevisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Absatz 3,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIst beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VGRevisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher BeschwerdenRevisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, welche der BeschwerdenRevisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. (3)Absatz 3Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins, treten folgende Wirkungen ein:
    1. 1.Ziffer einsin Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehördeein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
      1. a)Litera aEs dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
      2. b)Litera bDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 26, beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
      3. c)Litera cDie Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
      4. b)Litera bDie Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
      5. c)Litera cDie Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
    2. 2.Ziffer 2in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind:Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. (4)Absatz 4In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene BeschwerdefristRevisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene BeschwerdefristRevisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Absatz 3,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten