§ 38a VwGG Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VGRevisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher BeschwerdenRevisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

1.

die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

2.

die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

3.

die Angabe, welche der BeschwerdenRevisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.

Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

1.

in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehördeein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:

a)

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

b)

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende BeschwerdefristRevisionsfrist wird unterbrochen.

c)

Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden GesetzenBundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.

2.

in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene BeschwerdefristRevisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013

(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VGRevisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher BeschwerdenRevisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

1.

die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

2.

die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

3.

die Angabe, welche der BeschwerdenRevisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.

Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

1.

in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehördeein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:

a)

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

b)

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende BeschwerdefristRevisionsfrist wird unterbrochen.

c)

Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden GesetzenBundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.

2.

in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder EntscheidungenAnordnungen und VerfügungenEntscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene BeschwerdefristRevisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.

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