§ 29 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 29,

Ist die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer AngelegenheitRechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht einder zuständige Bundesminister, oder in einer Angelegenheitden Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der BeschwerdeRevision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigenBundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen. Ist Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die zuständigeLandesregierung, ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung beizubringenanzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.01.1985 bis 31.12.2013
Paragraph 29,

Ist die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer AngelegenheitRechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht einder zuständige Bundesminister, oder in einer Angelegenheitden Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der BeschwerdeRevision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigenBundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen. Ist Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die zuständigeLandesregierung, ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung beizubringenanzuschließen.

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