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Ist die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer AngelegenheitRechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht einder zuständige Bundesminister, oder in einer Angelegenheitden Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der BeschwerdeRevision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oderbzw. die zuständige Landesregierung beizubringenanzuschließen.
Ist die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer AngelegenheitRechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht einder zuständige Bundesminister, oder in einer Angelegenheitden Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der BeschwerdeRevision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oderbzw. die zuständige Landesregierung beizubringenanzuschließen.