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InWird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichendieses Organs oder einer anderen belangtenbzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn
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Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist. |
InWird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichendieses Organs oder einer anderen belangtenbzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn
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Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist. |