§ 22 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

InWird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichendieses Organs oder einer anderen belangtenbzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn

1.

wenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ diesesdes Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder

2.

wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.ein weisungsfrei gestelltes Organ

Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.12.2010 bis 31.12.2013

InWird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichendieses Organs oder einer anderen belangtenbzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn

1.

wenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ diesesdes Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder

2.

wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.ein weisungsfrei gestelltes Organ

Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist.

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