§ 22 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

In Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichendieses Organs oder einer anderen belangtenbzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.Ziffer einswenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ diesesdes Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
  2. 2.Ziffer 2wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
  3. 2.Ziffer 2ein weisungsfrei gestelltes Organ
Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist.Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.12.2010 bis 31.12.2013
Paragraph 22,

In Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichendieses Organs oder einer anderen belangtenbzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.Ziffer einswenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ diesesdes Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
  2. 2.Ziffer 2wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
  3. 2.Ziffer 2ein weisungsfrei gestelltes Organ
Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist.Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ist.

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