§ 21 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Parteien

§ 21.Paragraph 21,
  1. (1)Absatz einsParteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
    1. 1.Ziffer einsder Beschwerdeführer,
    2. 2.Ziffer 2die belangte Behörde,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
    4. 4.Ziffer 4bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  2. (1)Absatz einsParteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) sindParteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 9, B-VG (Revision) sind
    1. 1.Ziffer einsder Revisionswerber;
    2. 2.Ziffer 2die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;
    4. 4.Ziffer 4die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  3. (2)Absatz 2Auch wenn in der BeschwerdeRevision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
  4. (3)Absatz 3Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

Parteien

§ 21.Paragraph 21,
  1. (1)Absatz einsParteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
    1. 1.Ziffer einsder Beschwerdeführer,
    2. 2.Ziffer 2die belangte Behörde,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
    4. 4.Ziffer 4bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  2. (1)Absatz einsParteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) sindParteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 9, B-VG (Revision) sind
    1. 1.Ziffer einsder Revisionswerber;
    2. 2.Ziffer 2die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;
    4. 4.Ziffer 4die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  3. (2)Absatz 2Auch wenn in der BeschwerdeRevision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
  4. (3)Absatz 3Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.

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