§ 20 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Tätigkeitsbericht

§ 20. Der Verwaltungsgerichtshof verfaßtverfasst nach SchlußSchluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.01.1985 bis 28.02.2013

Tätigkeitsbericht

§ 20. Der Verwaltungsgerichtshof verfaßtverfasst nach SchlußSchluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

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